7 Fragen und Antworten zum Urheberrecht im Schulalltag

Teil 2: Was erlaubt ist und was nicht – 7 Fallbeispiele rund um das Urheberrecht im schulischen Alltag.

Berichte & Reportagen Tipps

1.) Darf ich im Unterricht einen Film zeigen?

Ja, solange der Schulerhalter eine jährliche Pauschalabgeltung entrichtet.

2.) Darf ich meinen SchülerInnen urheberrechtlich geschützte Bilder, Musikstücke oder Videos auch digital zur Verfügung zu stellen?

Ja, sofern der Zugang zu den Materialien durch ein Passwort geschützt wird und nur für einen begrenzten Zeitraum besteht.

3.) Muss ich, wenn ich urheberrechtlich geschützte Werke im Unterricht einsetze, eine Quellenangabe machen?

Ja, die Quelle ist in jedem Fall immer deutlich anzugeben.

4.) Darf eine Schule von den SchülerInnen erstellte Werke veröffentlichen?

Ja, sofern die jeweiligen SchülerInnen sowie die Eltern damit einverstanden sind.

5.) Unterliegen Computerprogramme dem Urheberrecht?

Ja, Computerprogramme sind als Werke der Literatur urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrechtsgesetzt sieht einige Sondervorschriften für Computerprogramme vor. So ist die Vervielfältigung zum eigenen und zum privaten Gebrauch bei Computerprogrammen nicht gestattet. Ist man jedoch zur Nutzung eines Computerprogramms berechtigt, darf man Sicherheitskopien herstellen, sofern dies für die Benutzung des Programms nötig ist.

6.) Dürfen SchülerInnen von der Lehrperson erstellte Tests (oder andere Materialien) fotografieren und in geschlossenen WhatsApp- oder Facebook-Gruppen veröffentlichen?

Nein, sofern der Urheber des Materials (also z.B. die Lehrperson) dem nicht ausdrücklich zustimmt. Denn eine  geschlossene WhatsApp- oder Facebook-Gruppe ist immer noch der Öffentlichkeit zugänglich, wenn auch eingeschränkt, wodurch das urheberrechtliche Verwertungsrecht der Lehrperson verletzt werden würde.

7.) Gelten in der Nachmittagsbetreuung auch noch dieselben Regelungen wie im Unterricht?

Nein, denn bei Nachmittagsbetreuung, Schulfesten, Elternabenden, Schulwebseite, Schulzeitung, Aufführungen etc. handelt es sich nicht um Unterricht im Sinne des § 42 Abs. 6 des Urheberrechtsgesetzes.



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