7 Fragen und Antworten zum Urheberrecht im Schulalltag

Teil 1: Was erlaubt ist und was nicht – 7 Fallbeispiele rund um das Urheberrecht im schulischen Alltag.

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Sei es, dass ein interessanter Zeitungsartikel im Unterricht verwendet werden soll, dass im Rahmen eines Videoprojekts ein Popmusik-Stück zum Einsatz kommt oder dass Bilder für Arbeitsblätter oder Referate gesucht werden – das Urheberrecht spielt im Schulalltag eine wichtige Rolle. In diesem ersten von zwei Teilen widmen wir uns daher verschiedensten Fragen rund um das Urheberrecht im Schulalltag.

1.) Darf ich eine Seite aus einem Schulbuch kopieren?

Nein. Bei einem Schulbuch handelt es sich um ein Werk, das seiner Beschaffenheit nach für den Unterrichtsgebrauch bestimmt ist. Daher unterliegen Schulbücher per Gesetz nicht dem Recht zur Vervielfältigung zum eigenen und zum privaten Gebrauch, das z.B. das Kopieren einer Seite aus einem Roman für Unterrichtszwecke gestattet.

2.) Darf ich auf einem Arbeitsblatt, das ich für meine SchülerInnen gestalte, ein (urheberrechtlich geschütztes) Bild aus dem Internet abdrucken?

Ja, solange das Arbeitsblatt ausschließlich für Unterrichtszwecke verwendet wird. Das Arbeitsblatt darf jedoch nicht zum kommerziellen Gebrauch verwendet oder veröffentlicht werden.

3.) Darf ich einen Artikel aus einer Zeitung oder einem Magazin für den Unterricht kopieren?

Ja, sofern die Kopie ausschließlich für Unterrichtszwecke verwendet wird.

4.) Dürfen die SchülerInnen für Referate beliebige Bilder, Musikstücke oder Videos aus dem Internet suchen und verwenden?

Ja, solange die Referate ausschließlich im Unterricht abgehalten werden. Werden die Referate online veröffentlicht, öffentlich abgehalten (z.B. auf einem Schulfest) oder gefilmt und online veröffentlicht, muss das Urheberrecht jedoch beachtet werden.

5.) Im Rahmen eines Audio-/Videoprojektes mit meinen SchülerInnen sollen Popmusik-Stücke verwendet werden. Dürfen wir das?

Ja, ausschließlich zu Zwecken des Unterrichts ist dies erlaubt. Achtung: Die so entstanden Werke (z.B. das Video, das Hörspiel etc.) dürfen nicht veröffentlicht, verkauft oder öffentlich vorgeführt werden! Sollen die so entstehenden Werke öffentlich verwendet oder gezeigt werden, empfiehlt es sich, Musikstücke mit Creative Commons-Lizenzen zu verwenden.

6.) Darf ich ein Youtube-Video im Unterricht zeigen? Darf ich es dazu auch abspeichern?

Ja, Youtube-Videos dürfen im Unterricht gezeigt werden (nach Maßgaben des §56c UrhG). Erkennbar illegale Videos, also Videos die gegen den Willen des Rechteinhabers auf Youtube veröffentlicht wurden, dürfen jedoch nicht wiedergegeben werden (z.B. illegal hochgeladene Filme). Im Rahmen des Unterrichts dürfen Youtube-Videos auch abgespeichert werden, jedoch nicht zum öffentlichen oder kommerziellen Gebrauch.

7.) Darf ich auf Schulfesten oder Elternabenden urheberrechtlich geschützte Bilder, Videos oder Musikstücke zeigen bzw. abspielen?

Nein, denn Schulfeste, Elternabende, Theateraufführungen, Nachmittagsbetreuung usw. sind kein Unterricht im Sinne des § 42 Abs. 6 UrhG. Achtung: Auch Hörspiele, Videos, Referate usw., die z.B. im Unterricht entstanden sind und urheberrechtlich geschützte Werke enthalten, dürfen dementsprechend nicht auf Schulfesten, Elternabenden etc. gezeigt werden.



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