8 Fragen und Antworten zur EU-Urheberrechtsreform

Spätestens seit den diversen Protestaufrufen vieler YouTuberInnen hat die Debatte um den “Upload-Filter” längst auch die heimischen Klassenzimmer erreicht. Die Hintergründe zur Debatte im Überblick.

Berichte & Reportagen

Die vorgeschlagene Reform des EU-Urheberrechts wird zurzeit vielerorts heiß diskutiert. Dank entsprechenden Protest-Aufruf-Videos vieler YouTuberInnen hat die Debatte längst auch viele Kinder und Jugendliche erreicht. Speziell Artikel 11 und Artikel 13 sind umstritten und sorgten für Initiativen wie #SaveYourInternet und für diverse Demonstrationen. Doch worum es bei der Urheberrechtsreform bzw. der Debatte geht, ist vielen nicht oder kaum klar. Mit den folgenden Fragen und Antworten verschaffen wir Ihnen einen Überblick.

1. Welches Gesetz wird reformiert bzw. verändert?

Die EU befasst sich aktuell mit einer Reform des Urheberrechts in Form einer Richtlinie. Das Urheberrecht soll damit modernisiert und an die Entwicklungen des Internets angepasst werden. Umstritten sind hierbei vor allem die Artikel 13 (“Upload-Filter”) und Artikel 11 (“Leistungsschutzrecht”).

2. Worum geht es in Artikel 13?

Artikel 13 sieht vor, dass Plattformen, die von den UserInnen selbst hochgeladene Inhalte veröffentlichen, künftig gewährleisten müssen, dass die Urheberrechte (bzw. entsprechende Vereinbarungen) eingehalten werden. Dies betrifft z.B. Plattformen wie YouTube oder auch Facebook. Urheberrechtlich geschützte Werke wie z.B. Bilder, Musikstücke oder Videos müssen daher künftig lizenziert werden, bevor sie auf den Plattformen landen – oder dürfen nicht hochgeladen werden (Stichwort “Upload-Filter”). Ausgenommen sind übrigens jene Plattformen, die weniger als 10 Mio. Euro Jahresumsatz haben, jünger als 3 Jahre sind und weniger als 5 Mio. UserInnen haben. Treffen alle drei Punkte zu, gilt die Ausnahmenregelung.

3. Was spricht für Artikel 13?

Artikel 13 soll Urheberrechtsverletzungen präventiv verhindern und so die UrheberInnen bzw. Rechteinhabenden schützen. Außerdem wären bei Urheberrechtsverletzungen, künftig die Plattformbetreiber selbst haftbar. (Aktuell liegt es in der Verantwortung der UserInnen die Rechte an den von Ihnen geteilten Werken einzuhalten.) Für die UrheberInnen bzw. Rechteinhabenden wird das gerichtliche Prozedere dadurch, im Falle einer Urheberrechtsverletzung, vereinfacht.

4. Was spricht gegen Artikel 13?

Um Urheberrechtsverletzungen noch vor dem Upload zu verhindern, müssten die verschiedenen Plattformen aller Voraussicht nach eine technische Lösung finden, wie z.B. Upload-Filter. Einen solchen Upload-Filter hat z.B. YouTube bereits im Einsatz (ContentID genannt), dieser ist jedoch für seine Fehleranfälligkeit bekannt. So können z.B. zulässige Zitate oder Parodien mithilfe eines Upload-Filter-Algorithmus kaum bis gar nicht erkannt werden. Kritiker fürchten daher, dass mehr Inhalte als nötig blockiert werden könnten (“Overblocking”) und fürchten in weiterer Folge um die Freiheit des Internets und die Vielfalt der Netzkultur. Mit Kampagnen wie #SaveYourInternet oder #WirGegenArtikel13 treten die (teils auch prominenten) KritikerInnen öffentlichkeitswirksam gegen die Richtlinie auf.

5. Worum geht es in Artikel 11?

Artikel 11 beinhaltet das sogenannte Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Demzufolge müssen Plattformen künftig Lizenzen erwerben, um mehr als einzelne Worte oder sehr kurze Auszüge von Artikeln anzuzeigen. Link-Vorschauen mit dem gesamten Titel des Artikels und einigen Zeilen Text, wie sie aktuell z.B. bei Google News oder Facebook angezeigt werden (“Snippets” genannt), könnten damit jedoch rechtswidrig sein, sofern die Plattformen keine entsprechenden Lizenzen an den Inhalten erwerben.

6. Was spricht für Artikel 11?

Mit Artikel 11 sollen Presseverlage “auf Augenhöhe” mit Plattformbetreiber wie z.B. Google oder Facebook gebracht werden: Da Plattformbetreiber künftig Lizenzen erwerben müssten, um Inhalte anzuzeigen, die z.B. von Presseverlagen produziert wurden, sollen so die Einnahmen fairer verteilt und die Rechte der Verlage und AutorInnen geschützt werden.

7. Was spricht gegen Artikel 11?

KritikerInnen meinen, dass durch Artikel 11 eine Art “Link-Steuer” eingeführt werden würde, um die Geschäftsmodelle der Presseverlage zu stützen. Sie betonen Link-Vorschauen zudem als Werbung für einen Artikel, die künftig wegfallen würde, was vor allem kleinen Presseverlagen aufgrund eventueller Einbußen in der Reichweite schaden könnte. Als Negativbeispiele werden dabei oftmals die Regelungen in Deutschland und in Spanien genannt, da in beiden Ländern schon jetzt ähnliche Gesetze gelten: Während viele Verlage in Deutschland Google kostenlose Einwilligungen erteilten ihre Inhalte in Google News anzuzeigen (oder dort andernfalls nicht mehr gelistet werden), schaltete der Internetkonzern in Spanien sein Nachrichtenangebot ab.

8. Ist die EU-Urheberrechtsreform bereits beschlossen?

Nein. Die Abstimmung im EU-Parlament soll voraussichtlich Ende März oder im April stattfinden. Da es sich beim aktuellen Vorschlag um eine EU-Richtlinie handelt, müsste diese außerdem – sofern sie beschlossen wird – von den Mitgliedstaaten noch jeweils in nationalen Gesetzen verankert werden. (Die Mitgliedstaaten haben bei der Umsetzung zwar grundsätzlich noch einen gewissen Spielraum, wird jedoch eine EU-Richtlinie nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht umgesetzt, kann sie unmittelbar wirken.) Da also die jeweils nationale Umsetzung der Richtlinie noch völlig unbekannt ist, es noch keinerlei Rechtsprechung dazu gibt und auch die technische Umsetzung aktuell nur eher gemutmaßt werden kann, lassen sich die tatsächlichen Auswirkungen der debattierten EU-Urheberrechtsreform kaum abschätzen.



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