Urheberrecht

Infos zu Urheberrecht und Schule

Das Urheberrechtsgesetz enthält das Recht an der eigenen geistigen Schöpfung. Im Gegensatz zum Patent muss das Urheberrecht nicht extra beantragt werden, das Urheberrecht besteht allein aufgrund der Existenz des Werkes. Vom Urheberrecht geschützte Werke sind die folgenden:

  • Literatur (dazu gehören Sprachwerke aller Art, einschließlich Computerprogramme, Bühnenwerke mit Körperbewegungen und Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in bildlicher Darstellung im Raum bestehen)
  • Tonkunst (z.B. Musikstücke, Hörspiele etc.)
  • Bildende Künste (Fotografie, Baukunst und angewandte Kunst)
  • Filmkunst

Sammelwerke die in ihrer Zusammenstellung eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen, wie z.B. Sammelbände, können auch urheberrechtlich geschützt sein, ohne das Urheberrecht einzelner Werke zu berühren. Amtliche Werke genießen hingegen kein Urheberrecht (z.B. Gesetze).

UrheberIn

Der/die UrheberIn ist jene Person, die das Werk geschaffen hat. Nach deren Tod wird das Urheberrecht des Werks an eine weitere Person übergehen. Wurde ein Werk von mehreren UrheberInnen erschaffen, besteht eine Miturheberschaft.  Vom österreichischen Urheberrecht geschützt sind Werke österreichischer StaatsbürgerInnen oder Werke, die im Inland erschienen sind. Auch ausländische Werke können unter gewissen Voraussetzungen einen urheberrechtlichen Schutz genießen.

Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werks

Auf das Urheberrecht kann nicht verzichtet werden, es ist auch bis zum Todesfall des Urhebers bzw. der Urheberin nicht übertragbar. Der/die UrheberIn kann aber auch jemand anderen seine oben genannten Rechte über ein bestehendes oder erst zukünftiges Werk einräumen. Dadurch entsteht eine Werknutzungsbewilligung oder ein Werknutzungsrecht. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag zwischen dem/der UrheberIn und demjenigen mit dem Werknutzungsrecht. Das übertragene Recht ist vererblich und auch veräußerlich, es kann also an Dritte verkauft werden. Im Rahmen des Werknutzungsrechts gibt es zusätzliche Sondervorschriften für Filmwerke (§38 ff UrhG), Computerprogramme (§40a ff UrhG) und Datenbankwerke (§40f ff UrhG).

Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken in der Schule

Besonders wichtig im (Schul-)Alltag ist das Recht zur Vervielfältigung zum eigenen und zum privaten Gebrauch, inklusive der Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch. Dazu zählt auch das Vervielfältigen und Verarbeiten von Werken für Zwecke des Unterrichts in einem gerechtfertigten Umfang, z.B. das Kopieren ganzer Romane ist jedoch nicht erlaubt. Ausgenommen von diesem Recht sind Werke, die ihrer Beschaffenheit nach für den Unterrichtsgebrauch bestimmt sind, also zum Beispiel Schulbücher (§42 Abs. 6 UrhG).

Im Falle der Film- und Tonkunst (z.B. Filme) steht dem Urheber bei der Vorführung zu Unterrichtszwecken ein Anspruch auf Vergütung zu (§56c UrhG), die z.B. durch eine Pauschalvergütung des Schulerhalters beglichen werden kann.

Dauer des Urheberrechts

Das Urheberrecht an Werken der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Wurde ein solches Werk von mehreren Urhebern geschaffen, dann besteht eine Miturheberschaft und das Recht endet 70 Jahre nach dem Tod des letztlebenden Miturhebers. Bei Filmwerken endet das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des letztlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs und der Dialoge.

Verletzungen des Urheberrechts

Im Rahmen der Rechtsdurchsetzung gibt es zwei Maßnahmen gegen Urheberrechtsverletzungen. Durch den Unterlassungsanspruch kann auf Unterlassen der rechtswidrigen Handlung geklagt werden. Mit dem Beseitigungsanspruch kann verlangt werden, dass der dem Gesetz widersprechende Zustand beseitigt wird, indem zum Beispiel die widerrechtlichen Kopien eines Werks beseitigt werden. Zusätzlich kann auch noch ein Anspruch des Urhebers auf angemessenes Entgelt, Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns und Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft entstehen.  Neben den zivilrechtlichen Maßnahmen kann es auch noch zu strafrechtlichen kommen, diese wären Freiheitsentzug von bis zu 6 Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Das Verfahren obliegt hier dem Richter des Gerichtshofs erster Instanz.


Creative Commons

Zum Thema Urheberrecht sind auch noch Creative Commons-Lizenzen (kurz: CC) zu erwähnen. Diese Lizenzen dienen dazu, dass der/die UrheberIn eines Werks der Öffentlichkeit ein Nutzungsrecht einräumen kann. Diese Lizenz kann auf jedes vom Urheberrecht geschützte Werk angewendet werden und erschafft dadurch mehr oder weniger frei nutzbare Werke. Die Nutzung und Weiterverarbeitung solcher Werke ist urheberrechtlich erlaubt. Es gibt jedoch nicht nur eine Creative Commons-Lizenz, sondern mehrere verschiedene, die den Nutzenden unterschiedlich viele Rechte zu jeweils unterschiedlichen Bedingungen einräumen.

CC0 – Public Domain:
Das Werk darf vervielfältigt, weiterverbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und bearbeitet werden. Der/die RechteinhaberIn verzichtet auf alle Rechte (soweit das gesetzlich möglich ist). Der Name des Rechteinhabers/der Rechteinhaberin muss nicht genannt werden, der Link zum Lizenztext muss dennoch angeführt werden.

CC BY – Namensnennung:
Das Werk darf vervielfältigt, weiterverbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und bearbeitet werden, wenn die folgenden Bedingungen berücksichtigt werden:

  • Der Name des Rechteinhabers/der Rechteinhaberin muss in der von ihm/ihr festgelegten Weise genannt werden,
  • ein Link zur Lizenz muss angeben werden,
  • falls das Werk bearbeitet wurde muss darauf hingewiesen und zur Originaldatei verlinkt werden.

CC BY-SA – Namensnennung & Weitergabe unter gleichen Bedingungen:
Das Werk darf vervielfältigt, weiterverbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und bearbeitet werden, wenn die folgenden Bedingungen berücksichtigt werden:

  • Der Name des Rechteinhabers/der Rechteinhaberin muss in der von ihm/ihr festgelegten Weise genannt werden,
  • ein Link zur Lizenz muss angeben werden,
  • falls das Werk bearbeitet wurde muss darauf hingewiesen und zur Originaldatei verlinkt werden,
  • darauf aufbauende Werke müssen unter den selben Lizenzbedingungen veröffentlicht werden wie das Original.

CC BY-NC – Namensnennung & nicht kommerziell:
Das Werk darf vervielfältigt, weiterverbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und bearbeitet werden, sofern keine kommerziellen Zwecke damit verfolgt werden. Folgende Bedingungen müssen berücksichtigt werden:

  • Der Name des Rechteinhabers/der Rechteinhaberin muss in der von ihm/ihr festgelegten Weise genannt werden,
  • ein Link zur Lizenz muss angeben werden,
  • falls das Werk bearbeitet wurde muss darauf hingewiesen und zur Originaldatei verlinkt werden,
  • das Werk darf nicht für kommerzielle Zwecke genutzt werden.

CC BY-ND – Namensnennung & keine Bearbeitungen:
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  • das Werk darf nicht bearbeitet bzw. verändert werden.

CC BY-NC-SA – Namensnennung, nicht kommerziell & Weitergabe unter gleichen Bedingungen
Rechte und Bedingungen siehe CC BY-NC und CC BY-SA oder im Lizenztext.

CC BY-NC-ND – Namensnennung, nicht kommerziell & keine Bearbeitung
Rechte und Bedingungen siehe CC BY-NC und CC BY-ND oder im Lizenztext.


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